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FZulG – Forschungszulagengesetz

Kurzdefinition

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) regelt die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland.

Warum relevant?

Es definiert verbindlich, was als FuE gilt und welche Aufwendungen förderfähig sind.

Zentrale Inhalte des FZulG

  • § 2 FZulG: Definition von Forschung und Entwicklung
  • § 3 FZulG: Förderfähige Aufwendungen
  • § 6 FZulG: BSFZ-Bescheinigung

Definition von FuE (§ 2 FZulG)

Ein Vorhaben gilt als FuE, wenn:

  • neue Erkenntnisse angestrebt werden
  • technische Unsicherheit besteht
  • die Entwicklung planmäßig erfolgt

Reine Anpassungen, Routineentwicklung oder Implementierung gelten nicht als FuE.

Förderfähige Aufwendungen (§ 3 FZulG)

  • FuE-Personalkosten
  • Auftragsforschung
  • Pauschalen für Gemeinkosten

Nicht förderfähig:

  • Vertrieb
  • Marketing
  • Serienproduktion

Praxisrelevanz

Das FZulG ist die rechtliche Grundlage bei Betriebsprüfungen und Rückfragen der Finanzverwaltung.

Weiterführende Informationen