Kurzdefinition
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) regelt die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland.
Warum relevant?
Es definiert verbindlich, was als FuE gilt und welche Aufwendungen förderfähig sind.
Zentrale Inhalte des FZulG
- § 2 FZulG: Definition von Forschung und Entwicklung
- § 3 FZulG: Förderfähige Aufwendungen
- § 6 FZulG: BSFZ-Bescheinigung
Definition von FuE (§ 2 FZulG)
Ein Vorhaben gilt als FuE, wenn:
- neue Erkenntnisse angestrebt werden
- technische Unsicherheit besteht
- die Entwicklung planmäßig erfolgt
Reine Anpassungen, Routineentwicklung oder Implementierung gelten nicht als FuE.
Förderfähige Aufwendungen (§ 3 FZulG)
- FuE-Personalkosten
- Auftragsforschung
- Pauschalen für Gemeinkosten
Nicht förderfähig:
- Vertrieb
- Marketing
- Serienproduktion
Praxisrelevanz
Das FZulG ist die rechtliche Grundlage bei Betriebsprüfungen und Rückfragen der Finanzverwaltung.
Weiterführende Informationen