Die Forschungszulage ist eine steuerliche FuE-Förderung mit Rechtsanspruch: Wenn Ihr Vorhaben fachlich als FuE anerkannt wird und die Kosten korrekt angesetzt werden, erhalten Sie einen festen Prozentsatz der anerkannten FuE-Kosten als Steuererstattung oder Steueranrechnung.
Auf dieser Seite zeigen wir, wie hoch die Forschungszulage ist, welche Kosten zählen – und wie Sie die Zulage Schritt für Schritt berechnen (inkl. typischer Beispiele für Start-ups, KMU und größere Unternehmen).
Stand: 2025/2026 – basierend auf BMF/BSFZ und gesetzlichen Änderungen
Die Forschungszulage beträgt 25% der förderfähigen Bemessungsgrundlage; für KMU gilt ein erhöhter Fördersatz von 35% (KMU-Bonus).
Wichtig: Der Prozentsatz wird nicht auf den Gesamtumsatz oder das Gesamtbudget angewendet, sondern nur auf förderfähige FuE-Aufwendungen (siehe unten).
Die Forschungszulage ist pro Wirtschaftsjahr gedeckelt – über die maximale Bemessungsgrundlage.
Aktuelle Staffel (nach Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen):
| Zeitraum (Aufwendungen entstanden) | Max. Bemessungsgrundlage pro Jahr |
|---|---|
| 01.07.2020 – 27.03.2024 | 4.000.000 € |
| 28.03.2024 – 31.12.2025 | 10.000.000 € |
| ab 01.01.2026 | 12.000.000 € |
Daraus ergibt sich die maximale Forschungszulage pro Jahr (vereinfachte Orientierung):
Förderfähig sind i.d.R. Löhne/Gehälter Ihrer FuE-Mitarbeiter (anteilig nach FuE-Zeit) – inkl. arbeitgeberseitiger Anteile, soweit ansetzbar.
Auftragsforschung wird nicht zu 100%, sondern anteilig als förderfähige Aufwendung berücksichtigt (typisch: 70% der Auftragskosten innerhalb EU/EWR).
Für Eigenleistung gilt ein Pauschalsatz pro Stunde (max. 40 Std./Woche): 70 €/Std. (für Tätigkeiten bis Ende 2025), 100 €/Std. (für Tätigkeiten ab 2026).
Bestimmte Abschreibungen können förderfähig sein, wenn das Wirtschaftsgut im FuE-Vorhaben genutzt wird (Details hängen stark vom Einzelfall ab).
Für Vorhaben, die die Voraussetzungen erfüllen, werden ab 2026 zusätzlich Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20% der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt (relevant v. a. für größere FuE-Strukturen).
Förderfähige Aufwendungen =
Bemessungsgrundlage darf pro Jahr die Höchstgrenze (10 Mio. bis 2025, 12 Mio. ab 2026) nicht überschreiten.
Forschungszulage = Bemessungsgrundlage × 25% oder (KMU) × 35%
In der Regel 25%, für KMU häufig 35% – jeweils auf die förderfähige Bemessungsgrundlage.
Für Aufwendungen 28.03.2024–31.12.2025 bis 10 Mio. €, ab 01.01.2026 bis 12 Mio. € jährlich.
Typisch werden 70% der Auftragskosten (EU/EWR) als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt.
Mit einem Stundensatz (Pauschale) bis max. 40 Std./Woche: 70 €/Std. bis Ende 2025, 100 €/Std. ab 2026.
Bei 25%: bis 2,5 Mio. € (bei 10 Mio. € Bemessungsgrundlage) bzw. 3,0 Mio. € (bei 12 Mio. € ab 2026). Bei 35% (KMU): bis 3,5 Mio. € (bei 10 Mio. €) bzw. 4,2 Mio. € (bei 12 Mio. € ab 2026).
Ja, ab 2026 steigt die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € (statt 10 Mio. €). Zusätzlich wird eine Gemein- und Betriebskostenpauschale von 20% der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. Die Eigenleistungspauschale steigt von 70 €/Std. auf 100 €/Std.
Wenn Sie möchten, können Sie uns Ihre groben Zahlen schicken (FuE-Personalkosten, Auftragsforschung, Eigenleistung, evtl. Abschreibungen, KMU ja/nein) – dann erstellen wir daraus eine kurze, belastbare Berechnung inkl. Hinweis, welche Posten erfahrungsgemäß kritisch sind.
Mehr Informationen: Forschungszulage Übersicht | Voraussetzungen | Beantragen