Forschungszulage bei Auftragsforschung: Wann externe Softwareentwicklung förderfähig ist
FörderwissenRedaktion forschungsmittel.com29. August 202612 Min. Lesezeit

Ein Unternehmen lässt einen neuen Algorithmus, eine datenintensive Plattform oder einen technisch ungewissen Prototyp von einer externen Softwareagentur entwickeln. Ist das förderfähige Auftragsforschung — oder lediglich eine eingekaufte IT-Dienstleistung?
Die Antwort hängt nicht am Wortlaut der Rechnung. Entscheidend ist, ob der beauftragte Teil selbst Forschung oder experimentelle Entwicklung enthält, wie Auftrag, Risiko und Ergebnisrechte verteilt sind und ob sich der FuE-Anteil von Routinearbeiten trennen lässt. Gerade bei Softwareverträgen sollte diese Einordnung vor Projektbeginn erfolgen: Ein Vertrag, der ausschließlich Features und Liefertermine beschreibt, kann die technische Realität eines anspruchsvollen Entwicklungsprojekts später nur unzureichend belegen.
Das Wichtigste in Kürze
| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Wer stellt den Antrag? | Der Auftraggeber, nicht die beauftragte Softwareagentur. |
| Sind 70 % des Auftragswerts die Förderung? | Nein. Für nach dem 27.03.2024 beauftragte FuE sind 70 % des Entgelts förderfähiger Aufwand. Darauf wird erst der Fördersatz angewendet. |
| Reicht ein innovatives Gesamtprodukt? | Nein. Der beauftragte Leistungsanteil muss selbst überwiegend FuE-Charakter haben. |
| Wo darf der Auftragnehmer sitzen? | Seine Geschäftsleitung muss grundsätzlich in Deutschland, der EU oder einem qualifizierten EWR-Staat liegen. |
| Was ändert sich 2026? | Für begünstigte Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben, kommt eine Gemein- und Betriebskostenpauschale von 20 % auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen hinzu. |
| Was ist bei Unterauftragnehmern wichtig? | Das Entgelt für vom Auftragnehmer weitervergebene Unteraufträge ist nach § 3 Abs. 4 FZulG nicht förderfähig und muss identifizierbar sein. |
Auftragsforschung ist mehr als ein Entwicklungsauftrag
Das Forschungszulagengesetz begünstigt Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Ein Unternehmen darf ein solches Vorhaben selbst durchführen, mit Partnern kooperieren oder vollständig beziehungsweise teilweise an Dritte vergeben.
Damit ein externer Auftrag als Auftragsforschung zählt, muss die beauftragte Arbeit jedoch mehr sein als die Beschaffung eines Ergebnisses. Nach dem aktuellen Prüfleitfaden der BSFZ wird der Auftrag strenger und für sich betrachtet: Die enthaltenen Tätigkeiten müssen zum FuE-Ziel beitragen, komplementär und unerlässlich sein und einen nachvollziehbaren Bezug zum individuellen Vorhaben besitzen. Der Auftrag selbst muss überwiegend FuE-Charakter haben.
Das ist für Softwareprojekte eine wichtige Trennlinie. Ein Produkt kann wirtschaftlich neu und technisch anspruchsvoll wirken, ohne die gesetzlichen FuE-Kriterien zu erfüllen. Umgekehrt kann ein unscheinbares Arbeitspaket — etwa ein neuer Synchronisationsmechanismus unter bislang ungelösten Konsistenz- und Latenzanforderungen — echte experimentelle Entwicklung enthalten.

Welche externe Softwareentwicklung kann FuE sein?
Die BSFZ prüft Neuartigkeit, wissenschaftlich-technische Unwägbarkeit beziehungsweise Risiko und planmäßiges Vorgehen. Für Software bedeutet das: Es muss zu Projektbeginn eine konkrete technische Wissenslücke bestehen, die sich nicht mit einem bekannten, routinemäßigen Vorgehen schließen lässt. Das Team muss mögliche Lösungswege systematisch untersuchen und Ergebnisse bewerten.
| Plausibler FuE-Kern | Typische Routineleistung |
|---|---|
| Entwicklung eines neuen Verfahrens, dessen technische Machbarkeit oder Leistungsgrenze offen ist | Umsetzung bekannter Features nach festem Pflichtenheft |
| Experimentelle Architektur für ein ungelöstes Problem bei Konsistenz, Skalierung, Sicherheit oder Echtzeitverarbeitung | Standard-Cloud-Migration, Hosting- oder Monitoring-Einrichtung |
| Neues Modell oder neuer Algorithmus mit messbaren technischen Hypothesen und Versuchsreihen | Integration etablierter APIs und Standardsoftware |
| Forschungsprototyp, mit dem alternative Lösungsansätze verglichen und technische Unsicherheiten reduziert werden | UI-Redesign, Content-Übernahme, gewöhnliche CRUD-Entwicklung |
| Nicht-routinemäßige Datenverarbeitung, wenn Verfahren oder Zielqualität technisch noch nicht beherrscht werden | Routine-Testing, Debugging, Dokumentation und Wartung |
Diese Beispiele sind Orientierung, keine Vorabentscheidung. Ein AI-Label macht Standardintegration nicht zur Forschung; gleichzeitig ist ein bekanntes Technologiefeld kein Ausschluss, wenn die konkrete Umsetzung nach dem Stand der Technik noch eine echte technische Unwägbarkeit enthält.
Wer die allgemeine Abgrenzung für interne und externe Entwicklung vertiefen möchte, findet sie im Leitfaden Forschungszulage für Softwareentwicklung.
Wer darf die Forschungszulage beantragen?
Bei Auftragsforschung ist der Auftraggeber anspruchsberechtigt. Die Softwareagentur kann dieselbe beauftragte Tätigkeit nicht als eigene betriebliche FuE geltend machen. Die Prüfung erfolgt aus Sicht des Auftraggebers: Er muss Ziel, Ausgangslage, technische Wissenslücke, Arbeiten und Vorgehen des vergebenen Teils nachvollziehbar beschreiben können.
Das Bundesfinanzministerium nennt mehrere Indizien, die in einer Gesamtschau für Auftragsforschung sprechen:
- Der Auftraggeber gibt eine spezifische Aufgabenstellung vor; der Vertrag kann mit der laufenden Entwicklung fortgeschrieben werden.
- Der Auftraggeber erhält die Rechte an den FuE-Ergebnissen oder eine ausschließliche, entgeltliche Lizenz an den neuen Rechten.
- Der Auftraggeber trägt das Risiko des Scheiterns.
- Der Auftragnehmer darf Teilaufgaben nicht ohne Zustimmung weitervergeben.
Nicht jedes Merkmal muss kumulativ erfüllt sein. Trotzdem sind sie praktisch wertvoll: Sie zeigen, ob der Vertrag die wirtschaftliche und technische Realität eines FuE-Auftrags abbildet — oder nur einen gewöhnlichen Leistungseinkauf mit Forschungsvokabular versieht.
Was vor der Unterschrift in Scope und Vertrag geklärt sein sollte

Ein förderfähiges Vorhaben braucht keinen Vertrag, der den Gesetzestext nacherzählt. Er sollte aber genug Substanz enthalten, damit Auftrag und Projektakte zusammen ein konsistentes Bild ergeben.
1. Technisches Ziel statt bloßer Featureliste
„Entwicklung einer skalierbaren Plattform“ ist zu abstrakt. Aussagekräftiger ist, welches technisch messbare Ziel erreicht werden soll, welcher bekannte Ansatz nicht genügt und welche Grenze oder Wissenslücke untersucht wird.
2. FuE-Arbeitspakete von Routine trennen
Discovery, Standard-Login, Designsystem, bekannte Integrationen, Deployment und laufende Wartung können für das Produkt notwendig sein, sind aber nicht automatisch FuE. Diese Positionen sollten im Scope, in Angeboten, Zeiterfassung und Rechnungen von experimentellen Arbeitspaketen getrennt erkennbar sein.
3. Hypothesen, Alternativen und Abbruchkriterien festhalten
Eine technische Ungewissheit wird nicht dadurch glaubhaft, dass das Team viele Stunden benötigt. Dokumentiert werden sollten die Ausgangshypothese, geprüfte Lösungswege, Messgrößen, Zwischenergebnisse und der Umgang mit verworfenen Ansätzen.
4. Rechte und Nutzbarkeit der Ergebnisse regeln
Der Vertrag sollte klären, wem Quellcode, neue technische Ergebnisse und Nutzungsrechte zustehen. Ein widersprüchliches Rechtebild kann nicht nur die spätere Nutzung des Produkts erschweren, sondern auch gegen die wirtschaftliche Rolle des Auftraggebers sprechen.
5. Scheiterns- und Änderungsrisiko realistisch zuordnen
Experimentelle Entwicklung kann scheitern oder einen Richtungswechsel erfordern. Ein Vertrag, der einen vollständig vorhersehbaren Erfolg zum Festpreis simuliert, während die Projektakte erhebliche technische Ungewissheiten beschreibt, erzeugt einen vermeidbaren Widerspruch. Das bedeutet nicht, dass nur Time-and-Material-Verträge möglich sind; entscheidend ist eine glaubwürdige Regelung für Erkenntnisfortschritt, Änderungen und Abbruchentscheidungen.
6. Unterauftragnehmer sichtbar machen
Vergibt die Agentur Teile der FuE an weitere Unternehmen, ist das dafür entstandene Unterauftragsentgelt nach § 3 Abs. 4 FZulG nicht förderfähig. Zustimmung, Leistungsanteile und Abrechnung sollten deshalb so organisiert sein, dass dieser Kostenanteil identifiziert werden kann. Mehrere direkt durch den Auftraggeber beauftragte Auftragnehmer sind dagegen grundsätzlich möglich; jeder Beitrag muss nachvollziehbar beschrieben werden.
Die 70%-Regel richtig rechnen
Die häufigste Fehlinterpretation lautet: „Auftragsforschung wird mit 70 % gefördert.“ Das ist falsch. Für einen nach dem 27.03.2024 erteilten FuE-Auftrag werden 70 % des Entgelts als förderfähiger Aufwand angesetzt. Erst anschließend wird der Fördersatz angewendet.
Vereinfachtes Beispiel für ein 2026 begonnenes Vorhaben
Ein deutsches KMU beauftragt eine in der EU ansässige Softwareagentur mit einem als FuE bescheinigten Entwicklungsauftrag über 100.000 € netto. Der Auftrag wird nach dem 27.03.2024 vergeben; das Vorhaben beginnt nach dem 31.12.2025. Unteraufträge, verbundene Unternehmen und weitere Beihilfen bleiben im Beispiel unberücksichtigt.
| Rechenschritt | Standardunternehmen | KMU bei beantragter Erhöhung |
|---|---|---|
| Netto-Auftragsentgelt | 100.000 € | 100.000 € |
| 70 % förderfähiger Aufwand | 70.000 € | 70.000 € |
| 20 % Gemeinkostenpauschale auf 70.000 € | 14.000 € | 14.000 € |
| Vereinfachte Bemessungsgrundlage | 84.000 € | 84.000 € |
| Fördersatz | 25 % | 35 % |
| Rechnerische Forschungszulage | 21.000 € | 29.400 € |
Ohne die ab 2026 anwendbare Gemeinkostenpauschale entspräche die Zulage 17,5 % beziehungsweise 24,5 % des Auftragsentgelts. Mit der Pauschale ergibt sich im vereinfachten Beispiel eine rechnerische Wirkung von 21 % beziehungsweise 29,4 %. Das ist keine pauschale Förderzusage: Projektbeginn, KMU-Eigenschaft, Konzernverbund, Höchstbemessungsgrundlage, Kumulierungsregeln, Unteraufträge und die Prüfung des Finanzamts können das Ergebnis verändern.
Die aktuelle gesetzliche Obergrenze der Bemessungsgrundlage liegt für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen bei 12 Mio. € pro Kalenderjahr; bei verbundenen Unternehmen gilt sie insgesamt. Eine vertiefte Einordnung finden Sie unter Höhe und Berechnung der Forschungszulage.
Auftragnehmer im Ausland: Nicht jeder Standort ist zulässig
Auftragsforschung ist nur begünstigt, wenn der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat hat, der die erforderliche Amtshilfe leistet. Entscheidend ist damit nicht lediglich eine Rechnungsadresse oder eine deutsche Vertriebsgesellschaft, sondern die gesetzlich relevante Geschäftsleitung des tatsächlichen Auftragnehmers.
Ein Entwicklungsauftrag an ein Unternehmen in einem Drittstaat fällt nicht deshalb in die Regelung, weil die Zusammenarbeit remote erfolgt oder der Auftraggeber in Deutschland steuerpflichtig ist. Bei internationalen Teams sollten Vertragspartner, Leistungsfluss und mögliche Unterauftragnehmer vorab geprüft werden.
BSFZ und Finanzamt prüfen unterschiedliche Ebenen
Das Verfahren ist zweistufig:
- BSFZ-Bescheinigung: Die BSFZ beurteilt, ob das Vorhaben dem Grunde nach Forschung oder experimentelle Entwicklung ist. Bei Auftragsforschung müssen die Tätigkeiten des Auftragnehmers getrennt und mit ihrem Beitrag zum FuE-Ziel beschrieben werden.
- Festsetzung beim Finanzamt: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird die Forschungszulage über Mein ELSTER beantragt. Das Finanzamt prüft die tatsächlich entstandenen förderfähigen Aufwendungen und setzt die Zulage fest.
Eine positive BSFZ-Bescheinigung ersetzt daher weder die Kostenabgrenzung noch den Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Umgekehrt rettet eine detaillierte Rechnung keinen Auftrag, dessen Tätigkeiten die FuE-Kriterien nicht erfüllen.
Praktische Unterlagenliste für externe Software-FuE
Vor Antragstellung sollte die Projektakte mindestens folgende Zusammenhänge nachvollziehbar machen:
- Ausgangslage, Stand der Technik und konkrete technische Wissenslücke;
- FuE-Ziel mit messbaren technischen Kriterien;
- Arbeitsplan mit klarer Zuordnung zwischen Auftraggeber und jedem Auftragnehmer;
- Trennung experimenteller Arbeitspakete von Routineentwicklung und Markteinführung;
- Vertrag, Leistungsbeschreibung und dokumentierte Änderungen;
- Regelung zu Ergebnisrechten, Scheiternsrisiko und Unterauftragnehmern;
- Architekturentscheidungen, Versuchspläne, Messungen, Fehlversuche und Schlussfolgerungen;
- Rechnungen und eine Kostenaufteilung, die nicht förderfähige Leistungen sowie Unteraufträge erkennen lässt;
- belastbare Zuordnung der Arbeiten zum jeweiligen Wirtschaftsjahr.
Gerade bei Software liegt ein Teil dieser Evidenz ohnehin in Tickets, ADRs, Pull Requests, Testprotokollen und technischen Entscheidungsdokumenten. Sie muss aber projektbezogen, verständlich und konsistent mit Antrag, Vertrag und Abrechnung sein.
Förderberatung und technische Projektakte müssen zusammenpassen
Die förderrechtliche Beschreibung kann technische Evidenz nicht ersetzen. Gleichzeitig reicht ein gut geführtes Engineering-Repository allein nicht aus, wenn niemand die Arbeitspakete an den Kriterien des FZulG ausrichtet.
Für die technische Vorprüfung und eine dokumentierbare Trennung von experimenteller Entwicklung und Routine arbeiten wir bei Softwarevorhaben mit dem Berliner Softwarestudio H-Studio zusammen. H-Studio beurteilt Architektur, technische Unwägbarkeiten und die Umsetzbarkeit der laufenden Dokumentation; forschungsmittel.com übernimmt die förderseitige Einordnung und Antragserstellung. Die steuerliche Beurteilung und Festsetzung bleiben beim Unternehmen, seinem Steuerberater und dem Finanzamt.
Fazit: Erst trennen, dann beauftragen
Externe Softwareentwicklung kann über die Forschungszulage begünstigt sein. Der entscheidende Fehler ist, vom innovativen Produkt direkt auf einen förderfähigen Gesamtauftrag zu schließen. Belastbarer ist die umgekehrte Reihenfolge:
- technische Wissenslücke und FuE-Ziel bestimmen;
- experimentelle und routinemäßige Leistungen trennen;
- Rollen, Rechte, Risiko und Unteraufträge passend regeln;
- Evidenz während der Entwicklung erzeugen;
- erst dann die 70%-Regel auf den tatsächlich begünstigten Auftragsanteil anwenden.
Wenn Sie einen extern vergebenen Softwareauftrag vorab einordnen lassen möchten, starten Sie mit dem kostenlosen Fördermittel-Check. Wir sagen auch klar, wenn der Auftrag überwiegend Routineentwicklung ist und ein Forschungszulagenantrag nicht plausibel erscheint.
Offizielle Quellen und rechtliche Hinweise
- Forschungszulagengesetz, § 2 — begünstigte FuE-Vorhaben und Auftragsforschung
- Forschungszulagengesetz, § 3 — förderfähige Aufwendungen, 70%-Regel und Gemeinkostenpauschale
- Forschungszulagengesetz, § 4 — Höhe der Forschungszulage
- BMF: Gewährung von Forschungszulage, Schreiben vom 07.02.2023
- BSFZ-Prüfleitfaden, Stand 10/2025
- BSFZ: Hilfen zur Antragstellung
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 29.08.2026 wieder und enthält allgemeine Informationen. Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die BSFZ entscheidet über die Bescheinigungsfähigkeit des Vorhabens; das zuständige Finanzamt setzt die Forschungszulage fest. Eine Förderung kann nicht garantiert werden.
Transparenzhinweis: H-Studio ist technischer Umsetzungspartner von forschungsmittel.com. Entwicklungsleistungen werden separat zwischen Auftraggeber und H-Studio vereinbart; die Nennung beeinflusst nicht die behördliche Beurteilung.