Steuerliche Förderung für Forschung & Entwicklung – planbar, rechtssicher, dauerhaft
Die Forschungszulage ist eines der wirkungsvollsten Förderinstrumente für Unternehmen in Deutschland, die regelmäßig Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben. Sie ermöglicht eine direkte steuerliche Entlastung für FuE-Aufwendungen – unabhängig von Branche, Projektgröße oder Gewinnsituation.
Im Gegensatz zu klassischen Förderprogrammen ist die Forschungszulage nicht wettbewerblich, nicht befristet und gesetzlich garantiert (§ 3 FZulG). Erfüllt ein FuE-Vorhaben die Kriterien, besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung. Für Unternehmen bedeutet das: verlässliche Budgetplanung im FuE-Bereich und eine langfristige Finanzierungssäule für Innovation.
Für etablierte Unternehmen, KMU und Konzerne stellt sich weniger die Frage ob gefördert werden kann – sondern wie systematisch die Forschungszulage genutzt wird.
Die zentralen Vorteile für Unternehmen:
Rund 25 % (KMU: 35 %) der förderfähigen FuE-Kosten fließen jährlich zurück – direkt über das Steuersystem.
Keine Einreichfristen, keine Förderquoten und kein Projektvergleich mit Wettbewerbern.
Industrie, Maschinenbau, Software, MedTech, Chemie, Automotive, Energie, Handwerk.
Falls keine Steuerlast besteht, wird die Forschungszulage als Auszahlung gewährt.
Ergänzend zu Programmen wie ZIM, BMBF oder EU-Förderung (ohne Doppelförderung).
Für viele Organisationen reduziert die Forschungszulage die effektiven FuE-Personalkosten dauerhaft um ein Viertel bis ein Drittel.
Grundsätzlich alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, die Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben.
Dazu zählen unter anderem:
Besonders attraktiv durch den erhöhten Fördersatz von 35 %.
Mit eigenen Entwicklungsabteilungen, Technik- oder Produktteams.
Förderung bis zur jährlichen Höchstgrenze je Steuersubjekt.
GmbH, AG, Einzelunternehmen, Personengesellschaften.
Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern der Innovationsgehalt des Projekts.
Die Forschungszulage orientiert sich direkt an den tatsächlich angefallenen FuE-Kosten.
Mehr Details zur Berechnung der Forschungszulage finden Sie auf unserer Seite zu Höhe & Berechnung.
Wie eine erfolgreiche Antragstellung in der Praxis aussieht, zeigen konkrete Beispiele zur Forschungszulage aus Industrie, Softwareentwicklung und Hightech.
Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die über den Stand der Technik hinausgehen und mit technischer oder wissenschaftlicher Unsicherheit verbunden sind.
Die BSFZ prüft insbesondere:
Nicht förderfähig sind u. a.:
Eine detaillierte Darstellung der Voraussetzungen und Kriterien finden Sie auf unserer entsprechenden Übersichtsseite.
Die Beantragung erfolgt zweistufig:
⏱️ Rückwirkend bis zu 4 Jahre möglich
→ Details zum Ablauf der Beantragung finden Sie auf unserer Seite zur Antragstellung.
Gerade bei etablierten Unternehmen liegen hier oft sechs- bis siebenstellige Potenziale brach.
Viele Unternehmen nutzen die Forschungszulage als Baseline-Förderung:
→ Forschungszulage
→ zusätzliche Projektförderung
So entsteht eine skalierbare, risikoarme Förderstrategie, die Innovation langfristig absichert.
Unternehmen erhalten 25% der förderfähigen FuE-Kosten, KMU häufig 35%. Die maximale Zulage beträgt 2,5 Mio. € (Standard) bzw. 3,5 Mio. € (KMU) pro Jahr. Die jährliche Bemessungsgrundlage liegt bei bis zu 10 Mio. € (ab 2026: 12 Mio. €).
Ja, die Forschungszulage kann ergänzend zu Programmen wie ZIM, BMBF oder EU-Förderung genutzt werden. Wichtig ist, dass dieselben Kosten nicht doppelt gefördert werden (keine Doppelförderung). Die Forschungszulage eignet sich als Baseline-Förderung für laufende Entwicklungsarbeit, während Leuchtturmprojekte zusätzliche Projektförderung erhalten können.
Förderfähig sind FuE-Personalkosten (inkl. Arbeitgeberanteile), 70% der Auftragsforschungskosten, Eigenleistungen von Unternehmern (pauschaler Stundensatz), Abschreibungen auf FuE-Anlagen und ab 2026 zusätzlich eine Gemeinkosten-Pauschale von 20% der übrigen förderfähigen Aufwendungen.
Die Beantragung erfolgt zweistufig: Zuerst die fachliche Bescheinigung bei der BSFZ (technische Beschreibung des FuE-Vorhabens, Prüfung der Förderfähigkeit), dann der steuerliche Antrag beim Finanzamt über ELSTER (Angabe der förderfähigen Kosten je Jahr, Verrechnung mit Steuerlast oder Auszahlung).
Ja, die Forschungszulage kann rückwirkend bis zu 4 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass der BSFZ-Bescheinigungsantrag innerhalb der relevanten Fristen gestellt wurde. Dies ermöglicht es Unternehmen, auch bereits abgeschlossene FuE-Projekte nachträglich zu fördern.
Der Regelsatz beträgt 25% der förderfähigen Kosten. KMU (kleine und mittlere Unternehmen gemäß EU-Definition) erhalten einen erhöhten Fördersatz von 35%. Die KMU-Definition basiert auf Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme. Viele Mittelständler profitieren vom erhöhten Fördersatz.
Die BSFZ-Bescheinigung dauert in der Regel mehrere Wochen bis wenige Monate, je nach Auslastung und Qualität des Antrags. Der steuerliche Antrag beim Finanzamt über ELSTER wird dann in der Regel im Rahmen der Steuerveranlagung bearbeitet. Beide Schritte sind digital und ohne feste Fristen.
Sie möchten wissen,
👉 Kostenloser Fördermittel-Check für Unternehmen
Unverbindlich, strukturiert und praxisnah.
Oder sprechen Sie direkt mit unseren Experten zur Forschungszulage-Beratung für Unternehmen.
Mehr Informationen: Forschungszulage Übersicht | Beantragen | Voraussetzungen | Höhe & Berechnung
Stand: Dezember 2025 – basierend auf BMF/BSFZ und gesetzlichen Änderungen. Rechtsgrundlage: Forschungszulagengesetz (FZulG), § 2, § 3, § 6. Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie für steuerrechtliche Fragen Ihren Steuerberater.