Forschungszulage 2026: alle Parameter, Fristen und Änderungen im Überblick

FörderwissenRedaktion forschungsmittel.com29. Mai 20269 Min. Lesezeit

Team prüft Förderparameter und Unterlagen – Forschungszulage 2026 im Überblick

Die Forschungszulage ist seit 2020 das zentrale steuerliche Förderinstrument für Forschung und Entwicklung in Deutschland – branchenoffen, mit Rechtsanspruch und ohne Antragsfrist. Zum 01.01.2026 sind durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm wesentliche Parameter angehoben worden. Dieser Beitrag fasst den aktuellen Stand zusammen: alle Kennzahlen, das Verfahren, die Fristen und die Änderungen 2026 – als belastbare Referenz, nicht als Beratung im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze

Auf einen Blick Das sollten Sie wissen
Rechtsgrundlage Forschungszulagengesetz (FZulG), zuletzt geändert durch das steuerliche Investitionssofortprogramm (ab 01.01.2026).
Fördersatz 35 % für KMU, 25 % für Großunternehmen der förderfähigen Aufwendungen.
Maximale Zulage Bis zu 4,2 Mio. € pro Jahr für KMU (bei 12 Mio. € Bemessungsgrundlage).
Verfahren Zweistufig: BSFZ prüft die Förderfähigkeit, das Finanzamt setzt die Zulage fest.

Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine bundesweite, themenoffene steuerliche Förderung für Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E). Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche, sofern sie ein förderfähiges F&E-Vorhaben durchführen. Anders als bei wettbewerblichen Zuschussprogrammen besteht ein Rechtsanspruch: Sind die Voraussetzungen erfüllt und korrekt dokumentiert, ist die Förderung zu gewähren.

Alle Parameter 2026 im Überblick

Parameter Wert (Stand 2026)
Fördersatz KMU 35 %
Fördersatz Großunternehmen 25 %
Maximale Bemessungsgrundlage 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (für Aufwendungen ab 01.01.2026)
Maximale Zulage (KMU) bis zu 4,2 Mio. € pro Jahr
Maximale Zulage (Großunternehmen) bis zu 3,0 Mio. € pro Jahr
Gemeinkostenpauschale (neu ab 2026) 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen, ohne Einzelnachweis
Eigenleistung (ab 01.01.2026) 100 €/Std., max. 40 Std./Woche
Auftragsforschung förderfähiger Anteil des Entgelts (anteilig)
Rückwirkung bis zu 4 Wirtschaftsjahre
Antragsfrist keine
Rechtsgrundlage § 3 FZulG

Die maximale Zulage ergibt sich rechnerisch aus Fördersatz und Bemessungsgrundlage: 35 % von 12 Mio. € entsprechen 4,2 Mio. € für KMU, 25 % von 12 Mio. € entsprechen 3,0 Mio. € für Großunternehmen.

Rechtsgrundlage: § 3 FZulG, Wachstumschancengesetz vom 28.03.2024, Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, in Kraft ab 01.01.2026. Angaben Stand 2026, Änderungen vorbehalten. Dies ist keine Steuerberatung – siehe Hinweise am Ende.

Was sich 2026 geändert hat

Übersicht über Förderkennzahlen und Unterlagen

Die wesentlichen Neuerungen mit Wirkung ab dem 01.01.2026 betreffen die Höhe der förderfähigen Aufwendungen:

Änderung Vorher Ab 2026
Maximale Bemessungsgrundlage 10 Mio. € 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr
Gemeinkosten nur Einzelnachweis zusätzlich 20 % Pauschale ohne Einzelnachweis
Stundensatz Eigenleistung 70 €/Std. 100 €/Std.

Diese Anpassungen vergrößern die Bemessungsgrundlage spürbar – insbesondere die Gemeinkostenpauschale und der höhere Stundensatz wirken sich auf Vorhaben mit hohem Eigenleistungsanteil aus.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Unternehmen mit förderfähigen F&E-Vorhaben in Deutschland – vom Einzelunternehmen über die GmbH bis zur Forschungsabteilung eines Konzerns. Die Unterscheidung zwischen KMU und Großunternehmen folgt der EU-Definition und entscheidet über den Fördersatz (35 % bzw. 25 %). Ob Ihr Unternehmen als KMU gilt, hängt von Mitarbeiterzahl, Umsatz bzw. Bilanzsumme und Beteiligungsverhältnissen ab; die Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Welche Aufwendungen sind förderfähig?

Förderfähig sind im Kern personalbezogene Aufwendungen für die im Vorhaben tätigen Forscherinnen und Entwickler, die Eigenleistung von Einzelunternehmern und Gesellschaftern, ein anteiliges Entgelt für Auftragsforschung sowie – neu ab 2026 – eine pauschale Gemeinkostenkomponente von 20 %.

Förderfähig Nicht förderfähig
Personalkosten der im F&E-Vorhaben tätigen Mitarbeitenden Vertrieb, Marketing und allgemeine Verwaltung außerhalb des Vorhabens
Eigenleistung (100 €/Std., max. 40 Std./Woche) Routinetätigkeiten ohne technische Ungewissheit
Anteiliges Entgelt für Auftragsforschung Markteinführung und laufende Produktion
20 % Gemeinkostenpauschale (ab 2026) Doppelt geförderte Aufwendungen (Kumulierungsverbot je Aufwand)

Das zweistufige Verfahren

Das Verfahren läuft in zwei getrennten Schritten ab. Erstens prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) inhaltlich, ob das Vorhaben Forschung oder experimentelle Entwicklung im Sinne des FZulG ist, und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Zweitens stellt das Unternehmen – in der Regel über seinen Steuerberater – den Festsetzungsantrag beim zuständigen Finanzamt, das die Zulage festsetzt und mit der Steuer verrechnet bzw. den übersteigenden Betrag auszahlt.

„Die BSFZ entscheidet über das Ob der Förderfähigkeit, das Finanzamt über die Höhe und die Auszahlung."

Fristen und Rückwirkung

Eine Antragsfrist gibt es nicht – Anträge können laufend gestellt werden. Entscheidend ist die Rückwirkung: Aufwendungen aus bis zu vier zurückliegenden Wirtschaftsjahren können grundsätzlich noch geltend gemacht werden, sofern eine Dokumentation vorliegt. Wichtig ist dabei die Reihenfolge: Ohne rechtzeitig gestellten BSFZ-Bescheinigungsantrag kann die rückwirkende Geltendmachung im Einzelfall scheitern. Details dazu finden Sie unter Höhe & Berechnung und Voraussetzungen.

Häufige Missverständnisse

Drei Punkte führen in der Praxis regelmäßig zu Fehleinschätzungen. Erstens: Die Forschungszulage ist kein Zuschussprogramm mit Budgettopf – sie ist ein steuerlicher Anspruch. Zweitens: Nicht jedes Entwicklungsprojekt ist automatisch F&E – entscheidend sind Neuheit, technische Ungewissheit und planmäßiges Vorgehen. Drittens: Die Zulage fließt nicht automatisch; sie setzt einen BSFZ-Antrag und einen Festsetzungsantrag voraus.

Nächster Schritt

Ob Ihr Vorhaben die inhaltlichen Kriterien erfüllt, lässt sich vorab realistisch einordnen. Förder-Check starten, Fördermittelberatung ansehen oder direkt zum Programmprofil Forschungszulage.

Rechtliche Hinweise

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zur Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Er stellt keine Steuerberatung im Sinne des § 1 StBerG und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene Beratung. Die genannten Beträge und Regelungen entsprechen der Gesetzeslage zum Stand 2026, einschließlich der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz (28.03.2024) und das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (in Kraft ab 01.01.2026); Programmparameter können sich ändern. Die abschließende Beurteilung der Förderfähigkeit obliegt ausschließlich der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und dem zuständigen Finanzamt. Es wird keine Garantie – weder ausdrücklich noch konkludent – übernommen, dass ein Vorhaben eine Bescheinigung oder eine Zulage erhält. Steuerliche Anträge und Erklärungen liegen in der Verantwortung des Unternehmens und seines Steuerberaters.

Offizielle Quellen: Forschungszulagengesetz (FZulG) · Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) · Bundesministerium der Finanzen.